Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt
(6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.